Alles was Recht ist
Europarecht
Mit der Veröffentlichung vom 22.12.2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik in Kraft getreten.
Ziel ist ein europaweit guter ökologischen Zustand der oberirdischen Gewässer und ein guter Zustand des Grundwassers hinsichtlich Menge und Wasserqualität. Erstmals werden in allen Staaten der EU einheitliche und allgemein verbindliche Standards für die chemische und ökologische Qualität entwickelt. Der Gewässerschutz orientiert sich im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie nicht mehr an administrativen oder politischen Grenzen, sondern wird länderübergreifend in Flussgebietseinheiten umgesetzt.
Tochterrichtlinie Grundwasser
Neben den allgemeinen Bestimmungen für den Schutz und die Erhaltung des Grundwassers enthält die europäische Wasserrahmenrichtlinie in ihrem Artikel 17 die Ankündigung, dass das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung erlassen werden. Eingeschlossen sind Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustandes des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr.
Zur Umsetzung des Artikels 17 der EG-Wasserrahmenrichtlinie ist die Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten. Diese Richtlinie steht auf den Internetseiten der EU zum Download bereit.
Tochterrichtlinie zu Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (UQN-Richtlinie)
Mit der EG-Wasserrahmenrichtlinie wurde eine aktualisierte, umfassende Strategie auch gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern eingeführt. Im Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie sollen für bestimmte Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für die aquatische Umwelt darstellen ("Prioritäre Stoffe"), durch die EU Umweltqualitätsnormen für Jahresmittelwerte und Maximalkonzentrationen vorgegeben werden.
Für Schadstoffe des Anhanges IX der Wasserrahmenrichtlinie, die auch schon in älteren EU-Richtlinien geregelt waren, sollten ebenfalls Umweltqualitätsnormen vorgegeben werden, damit diese älteren EU-Richtlinien aufgehoben werden können.
Die Festlegung dieser Umweltqualitätsnormen erfolgte durch die EU-Richtlinie 2008/105/EG, die am 16.12.2008 verabschiedet wurde. Der volle Titel dieser "Tochterrichtlinie" lautet "Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,84/491/EWG, 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG". Diese Richtlinie steht auf den Internetseiten der EU zum Download bereit. Sie ist mit der Oberflächengewässerverordnung des Bundes in deutsches Recht umgesetzt (siehe Bundesrecht).
Die UQN-Richtlinie ist geändert durch die RICHTLINIE 2013/39/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik. Diese Richtlinie steht ebenfalls auf den Internetseiten der EU zum Download bereit. Sie ist mit der Oberflächengewässerverordnung des Bundes in deutsches Recht umgesetzt(siehe Bundesrecht).
Bundesrecht
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2022 (BGBl. 2023 Nr. 5) (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) setzt die Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie in deutsches Recht um. Die Verordnungen zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer überführen bisher im Landesrecht normierte Regelungen sowie neue Anforderungen in Bundesrecht.
Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV) vom 20. Juni 2016, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) setzt neue EU-rechtliche Bestimmungen um und löst bestehende Vorschriften ab.
Die Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) vom 9. November 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802) setzt bundeseinheitlich die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, geändert durch die Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014, zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Tochterrichtlinie nach Artikel 17 der EG-WRRL) um.
Landesrecht
Regelungen zur nationalen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind Bestandteil des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 371, 374) sowie des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (zuletzt geändert durch § 115 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492, 520)).
Die Bewirtschaftungsziele eines "guten ökologischen Zustandes" bzw. eines "guten ökologischen Potentials" und eines guten chemischen Zustandes für alle oberirdischen Gewässer sowie eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers müssen bis zum 22. 12. 2015 erreicht werden. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmen von den gesetzlichen Zielvorgaben und Fristverlängerungen von grundsätzlich höchstens zweimal sechs Jahren festzulegen. Weitere Fristverlängerungen dürfen nur dann gewährt werden, wenn sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten auch nicht bis zum Jahre 2027 erreichen lassen.
Die wichtigsten Planungsinstrumente für die Erreichung der Umweltziele, nämlich Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich.
Erlaubnisse und Bewilligungen von Gewässerbenutzungen sowie Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung sind an den Bewirtschaftungszielen auszurichten. Sie dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden und müssen den Anforderungen des Maßnahmenprogramms entsprechen.